Die neue Juniormitgliedschaft der Architektenkammer Bremen
Die Juniormitgliedschaft unterstützt den Einstieg ins Berufsleben
Sie haben Ihr Bachelorstudium oder Ihren Master in der Tasche und haben sich dafür entschieden, als Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in berufstätig zu werden? Diese vier Berufsbezeichnungen sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Um sie zu führen, müssen Sie in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen sein. Über Ihren Studienabschluss hinaus, müssen Sie jedoch noch eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit und verschiedene Fortbildungen absolvieren, um regulär in die Liste eingetragen zu werden.
Die Juniormitgliedschaft gestaltet Ihren Übergang vom Studium in das Berufsleben. Als Juniormitglied können Sie sich aktiv in den Berufsstand einbringen, auch ohne zweijährige Berufserfahrung. Sie erhalten ein Wahlrecht und können in den berufspolitischen Gremien der Kammer mitentscheiden. Sie profitieren von den Veranstaltungen und von den Publikationen und Beratungsangeboten der Kammer und können Netzwerke und berufliche Kontakte aufbauen. Und, last but not least, Sie zahlen den vergünstigten Mitgliedstarif bei den Seminaren der Architektenkammern und Ingenieurkammern in Deutschland.
Wann startet die Juniormitgliedschaft?
Als Absolventin oder Absolvent können Sie bereits mit Ihrer ersten berufspraktischen Tätigkeit nach dem Erhalt des Bachelor-Abschlusses als Juniormitglied in die Architektenkammer Bremen eintreten. Es handelt sich um eine temporär befristete Mitgliedschaft, die mit der Eintragung in die Architektenliste endet. Sollten Sie nicht in die Architektenliste wechseln, endet die Juniormitgliedschaft in der Regel nach 4 ½ Jahren. Die Juniormitgliedschaft kann auch fortgesetzt werden, wenn Sie nach dem Beginn der berufspraktischen Tätigkeit zunächst noch Ihr Master-Studium absolvieren. Nach maximal 8 ½ Jahren endet die Juniormitgliedschaft.
Die Serviceangebote der Kammer stehen Ihnen offen
Die Juniormitgliedschaft richtet sich an alle Absolvent*innen der Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung, die einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung im Land Bremen haben oder den Beruf dort ganz oder teilweise ausüben. Als Juniormitglied stehen Ihnen sämtliche Serviceleistungen der Kammer offen, wie Rechtsberatung, Existenzgründungsberatung, Honorarberatung. Des Weiteren erhalten alle Juniormitglieder das Deutsche Architektenblatt und können sich so stets über aktuelle Belange und Entwicklungen im Berufsstand informieren.
Juniormitglieder haben zudem die Möglichkeit, bereits vor der Eintragung in die Architektenliste in die Rentenversicherung des Versorgungswerks Nordrhein-Westfalen aufgenommen zu werden.
Engagement für die Berufspolitik der Architekt*innen
Darüber hinaus – und das ist auch besonderer Wunsch der Kammer – können Sie sich als Juniormitglied in der Architektenkammer engagieren. Jedes Juniormitglied erhält das aktive und das passive Wahlrecht. Eine Teilnahme der Juniormitglieder in den Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Architektenkammer Bremen ist ausdrücklich erwünscht. Auch die Beteiligung am Tag der Architektur und anderen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer stehen Ihnen als Juniormitglieder offen.
Berufsbezeichnung und Bauvorlageberechtigung noch nicht möglich
Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder einer ähnlichen Bezeichnung (z.B. Architekturbüro) ist im Rahmen der Juniormitgliedschaft noch nicht möglich. Auch eine Bauvorlageberechtigung ist noch nicht mit der Juniormitgliedschaft verbunden.
Was kostet eine Juniormitgliedschaft?
Die Eintragungsprüfgebühr beträgt 100,00 €.
Der jährliche Kammerbeitrag beträgt 50,00 €.
Die Eintragungsprüfgebühr kann mit einer späteren Eintragungsprüfgebühr in die Architektenliste des Landes Bremen verrechnet werden.
Vom Juniormitglied zur Architektin oder zum Architekten
Haben Sie die berufspraktische Tätigkeit von zwei Jahren und die erforderlichen Fortbildungen absolviert, kann die Eintragung in die Architektenliste beantragt werden. Mit dem Wechsel in die Architektenliste erhalten alle Juniormitglieder die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung sowie – in Abhängigkeit von der Fachrichtung – auch eine Bauvorlageberechtigung.
Der Listenwechsel sollte in der Regel spätestens nach 4 ½ Jahren vorgenommen werden. Der Zeitraum kann jedoch unter Umständen verlängert werden. Nach 8 ½ Jahren muss aber spätestens der Wechsel erfolgen.