Versorgungswerk
Das Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen ist für die Mitglieder der Architektenkammer Bremen gesetzlicher Pflichtversorger bei Altersvorsorge und beruflicher Absicherung.

Aktueller Hinweis (27.03.2020): Das Vorsorgungswerk Nordrhein-Westfallen bietet Zahlungserleichterungen im Rahmen der Corona-Krise an: Link

Das Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen wurde vom Gesetzgeber als Pflichtversorgungseinrichtung zur Absicherung gegen Risiken bei Berufsunfähigkeit und Tod sowie für die Altersversorgung für den gesamten Berufsstand der Architekt*innen in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen, Saarland sowie der Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW eingerichtet. Die Rechtsgrundlagen für das Versorgungswerk finden sich im Baukammerngesetz NRW, im jeweiligen Architektengesetz und in der Satzung des Versorgungswerks.

Das Versorgungswerk bietet Ihnen folgende Leistungen an:

  • Altersrenten
  • Berufsunfähigkeitsrenten
  • Witwen- und Waisenrenten
  • Halbwaisen- und Vollwaisenrenten
  • Kinderzuschläge zu den Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten
  • Zuschüsse zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit

 

Das Versorgungswerk zahlt die Versorgungsleistungen ohne jede Wartezeit, also auch dann, wenn der Versorgungsfall - z.B. durch Verkehrsunfall - bereits kurz nach Beginn der Mitgliedschaft eintreten sollte. Für den grundsätzlichen Anspruch auf die Versorgungsleistungen wird lediglich vorausgesetzt,

dass das Mitglied vor Eintritt des Versicherungsfalls für mindestens einen Monat seiner Versorgungsabgabepflicht nachgekommen ist. Die Höhe der Rentenansprüche richtet sich u. a. nach dem Durchschnitt der bis zum Versorgungsfall geleisteten Versorgungsabgaben.

Die Zuständigkeit des Versorgungswerks erstreckt sich auf Nordrhein-Westfalen und die Bundesländer Hessen, Bremen und Saarland. Die eingezahlten Beiträge werden rentierlich angelegt und in der Form der Versorgungsleistungen wieder an die Mitglieder und deren versorgungsberechtigte Angehörige ausgegeben. Die Gewinne aus den Vermögensanlagen werden nur zu Leistungsverbesserungen und zur Dynamisierung der Versorgungsleistungen verwendet. Alles was nach Abzug der minimalen Verwaltungskosten verbleibt kommt unmittelbar und ausschließlich den Mitgliedern und Versorgungsberechtigten zugute. Für Informationen über Mitgliedschaft und Beitragshöhen klicken Sie bitte den Link zum Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen.

Sämtliche Informationen über das Versorgungswerk sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Für die Regelung im Einzelfall sind die genauen Bestimmungen der Satzung maßgebend.