Mitgliedschaft | Formulare
Eintragung, Umschreibung, Löschung, Kammerwechsel

Allgemeines

Gesetzliche Grundlage

Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat ein eigenes Architektengesetz. Dieses regelt die Listeneintragungen und damit die Kammermitgliedschaften. Im Land Bremen ist dies das Bremische Architektengesetz (BremArchG).

Die Berufsbezeichnungen

  • Architekt bzw. Architektin,
  • Innenarchitekt bzw. Innenarchitektin,
  • Landschaftsarchitekt bzw. Landschaftsarchitektin,
  • Stadtplaner bzw. Stadtplanerin

sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen geführt werden, die in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind.

Das unberechtigte Führen dieser Berufsbezeichnungen (auch Wortverbindungen daraus) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Eintragungsverfahren

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und kann jederzeit erfolgen.
Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf formale Vollständigkeit.
Der Eintragungsausschuss als autarkes Gremium tagt alle 4-6 Wochen. Der Ausschuss prüft den Antrag inhaltlich und beschließt diesen.

Umschreibung

a = angestellt  |  f = freischaffend  |  g = gewerblich  | b = beamtet
Bei Änderung der Beschäftigungsart muss ein Antrag auf Umschreibung gestellt werden, der vom Eintragungsausschluss beschlossen wird.
Die Mitgliedsnummer bleibt bei einer Umschreibung unverändert.

Löschung

Eine Löschung der Kammermitgliedschaft erfolgt auf Antrag und ist zu jedem Monatsletzten, nicht jedoch rückwirkend, möglich.

Gebühren

250,00 € Prüfgebühr (Antrag auf Mitgliedschaft)
175,00 € Kammerwechsel (Mitglied einer anderen Kammer)
100,00 € Umschreibung
  75,00 € Löschung

Mitgliedschaft | Voraussetzungen

Hochbauarchitekten / Hochbauarchitektinnen:

  • 4-jähriges Regelstudium der Fachrichtung Architektur
  • 2-jährige Berufspraxis in vollschichtiger Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsträgers
  • Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Land Bremen
  • kein Eintrag im Führungszeugnis
  • Fortbildungspunkte (entfällt, wenn Studium vor dem 10.03.2016 begonnen wurde)

Innenarchitekten / Innenarchitektinnen,
Landschaftsarchitekten / Landschaftsarchitektinnen,
Stadtplaner / Stadtplanerinnen:

  • 4-jähriges Regelstudium der jeweiligen Fachrichtung*
  • 2-jährige Berufspraxis in vollschichtiger Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsträgers
  • Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Land Bremen
  • kein Eintrag im Führungszeugnis

* bei Studienbeginn vor dem 14.03.2020 reicht ein 3-jähriges Studium.
 

Fernstudium | Duales Studium

Zunehmend gehen bundesweit bei den Architektenkammern Anfragen zur Eintragungsfähigkeit von Fernstudiengängen und Dualen Studiengängen ein. Die Entscheidung über die Eintragung obliegt immer dem zuständigen Eintragungsausschuss, der auf Antrag im Einzelfall entscheidet. Zu dem Themenkomplex hat die Bundesarchitektenkammer jedoch bereits im Januar 2021 „Empfehlungen zu den ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen für Bewerber aus dualen und Fernstudiengängen“ veröffentlicht, die wir weiter unten im Downloadbereich auch hier für Sie bereitstellen. Diese Empfehlungen sind nicht rechtlich bindend, zeigen aber die entscheidenden Fragen zur Frage „Ist mein Studiengang eintragungsfähig?“ auf.

 

Zu den Begrifflichkeiten: In Dualen Studiengängen wird nach der Definition des Wissenschaftsrates eine Ausbildung an zwei Lernorten – Hochschule/Berufsakademie und Betrieb – koordiniert durchgeführt. Fernstudiengänge werden hier verstanden als Studiengänge, in denen konzeptionell der überwiegende Teil der Ausbildung ohne Präsenz an der Hochschule durchgeführt wird.

In den Empfehlungen der BAK wird deutlich darauf verwiesen, dass der Schwerpunkt des Studiums der Architektur (alle Fachrichtungen) sowie Stadtplanung auf Themen liegt, die eine erhebliche Präsenz in der Hochschule/Berufsakademie erfordert. Die Architektenkammer Bremen empfiehlt ausdrücklich vor der Aufnahme eines dualen oder Fernstudiengangs zu prüfen, ob eine spätere Eintragung in die zuständige Architektenkammer möglich sein kann. Bei Fragen dazu steht die Geschäftsstelle zur Verfügung.

Antrag auf Mitgliedschaft | Anlagen

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Folgende Anlagen sind erforderlich:

Studium

  • Bachelor-Urkunde
  • Bachelor-Abschlusszeugnis mit Fächerkanon
  • Master-Urkunde
  • Master-Abschlusszeugnis mit Fächerkanon

oder

  • Diplom-Urkunde
  • Diplom-Abschlusszeugnis mit Fächerkanon

Hinweis: Diese Dokumente müssen beglaubigt vorliegen; alternativ können Sie einen Termin vereinbaren, um in der Geschäftsstelle der Architektenkammer Kopien der Originale anfertigen zu lassen (T: 0421 1626893).

Projektliste (Berufspraxis)

Die Projektliste ist im Original einzureichen und dient zum Nachweis der Berufspraxis. Sie ist von einem anderen Berufsträger zu datieren und zu unterzeichnen. Bei mehreren Seiten sind diese zu numerieren. Zugleich ist die Kammer und die Mitgliedsnummer der unterzeichnenden Person anzugeben.

Aus der Projektliste/den Projektlisten muss insgesamt eine 2-jährige, vollschichtige Tätigkeit in allen Leistungsphasen hervorgehen und Folgendes umfassen:

  • Name des Projekts
  • Zeitraum von - bis (Monat/Jahr)
  • Tätigkeiten, die von der antragstellenden Person selbst erbracht worden sind
  • Nennung der jeweiligen Leistungsphase

Nachweis Angestelltentätigkeit

Hinweis: nur bei Anträgen Beschäftigungsart a.

Nachweis über Arbeitgeber, Beginn und Inhalt der Angestelltentätigkeit (Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers)

Berufshaftpflichtversicherung

Hinweis: nur bei Anträgen Beschäftigungsart f und g.

Inhalt der Versicherungsbestätigung:
Mindestdeckungssummen:
Personenschäden: 1.000.000 EUR
Sach- u. Vermögensschäden: 250.000 EUR
Jahresmaximierung: mind. 2-fach
Nachhaftung: mind. 5 Jahre
Verweis auf § 117 Absatz 2 VVG (Informationspflicht des Versicherers gegenüber der Architektenkammer)

Fortbildungsnachweise

Achtung: Fortbildungsnachweise sind nicht beizufügen, wenn das Studium bis zum Ablauf des 09.03.2016 bereits begonnen hat!

Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der praktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:

  1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planen und Bauens,
  2. zivilrechtliche Grundlagen des Planen und Bauens,
  3. Planungs- und Baupraxis sowie
  4. Wirtschaftlichkeit des Planen und Bauens.

Für die Eintragung der Fachrichtung Architektur ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet erforderlich.
Für die Eintragung der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weitere Veranstaltungen erforderlich.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis (einfache Ausfertigung nach § 30 BZRG) muss im Original vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Beantragung eines Führungszeugnisses kann klassisch über ein Bremer BürgerServiceCenter erfolgen oder online über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

Hinweis: Bei einer Online-Beantragung benötigen Sie auf Ihrem Smartphone die App "AusweisApp2" der Governikus GmbH & Co. KG und Ihren Personalausweis im Scheckkartenformat.

Kosten für Führungszeugnis: 13,00 €

Nachweis der Überweisung der Prüfgebühr

Als Nachweis der erfolgten Überweisung der Prüfgebühr können Sie eine Kopie des Kontoauszuges oder einen Screenshot beifügen.

Prüfgebühr:
250,00 € bei Neueintragung
175,00 €, wenn bereits eine Kammermitgliedschaft in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Umschreibung | Anlagen

Eine Umschreibung ist erforderlich, sobald sich Ihre Beschäftigungsart ändert:

  • a (angestellt)
  • f (freischaffend)
  • g (gewerblich)
  • b (beamtet)

Eine Umschreibung der Beschäftigungsart erfolgt auf Antrag und kann jederzeit gestellt werden.

Der Eintragungsausschuss beschließt den Antrag.

Die Mitgliedsnummer bleibt unverändert. Sie erhalten einen neuen Kammerausweis sowie eine Urkunde über die erfolgte Änderung der Beschäftigungsart.

Anlagen bei Beschäftigungsart a (angestellt):

  • Nachweis über Arbeitgeber, Beginn und Inhalt der Angestelltentätigkeit (Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers)
  • Architektenausweis
  • Nachweis der Überweisung der Prüfgebühr (Kopie Kontoauszug oder Screenshot)

Anlagen bei Beschäftigungsart f (freischaffend):

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 3 Absatz 8 BremArchG
  • Architektenausweis
  • Nachweis der Überweisung der Prüfgebühr (Kopie Kontoauszug oder Screenshot)

Anlagen bei Beschäftigungsart g (gewerblich):

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 3 Absatz 8 BremArchG
  • Architektenausweis
  • Nachweis der Überweisung der Prüfgebühr (Kopie Kontoauszug oder Screenshot)

Anlagen bei Beschäftigungsart b (beamtet):

  • Kopie der Urkunde der Verbeamtung
  • Architektenausweis
  • Nachweis der Überweisung der Prüfgebühr (Kopie Kontoauszug oder Screenshot)

Gebühr: 100,00 €

 

Löschung | Anlagen

Die Kammermitgliedschaft wird auf Antrag gelöscht.

Eine Löschung ist immer zum Monatsletzten, nicht jedoch rückwirkend möglich.

Der Kammerbeitrag wird anteilig berechnet (1/12); Guthaben werden zurücküberwiesen.

Anlagen

  • Architektenausweis
  • Nachweis der Überweisung der Löschungsgebühr (Kopie Kontoauszug oder Screenshot)

Über die erfolgte Löschung erhalten Sie abschließend eine schriftliche Bestätigung der Architektenkammer.

Gebühr: 75,00 €

Hinweis für Wiedereintragungen: Liegen zwischen einer Löschung und einer Wiedereintragung mehr als 12 Monate, muss die Berufspraxis erneut nachgewiesen werden (zweijährige, vollschichtige Tätigkeit in allen Leistungsphasen).

 

 

 

 

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Kammerwechsel

Ein Kammerwechsel ist erforderlich, wenn Sie als Mitglied der Architektenkammer Bremen weder einen Wohnsitz noch einen Beschäftigungsort im Land Bremen haben und damit die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen.

Ein Kammerwechsel erfolgt in zwei Schritten, die von Ihnen angestoßen werden müssen:

  • zuerst erfolgt die Eintragung in die andere Länderarchitektenkammer,
  • nach erfolgter Eintragung können Sie Ihre Kammermitgliedschaft in Bremen beenden.

Im Einzelnen sind folgende Schritte notwendig:

  1. Antrag auf Eintragung bei der anderen Länderarchitektenkammer stellen.
  2. Einwilligungserklärung (per Mail: ak@akhb.de), dass die Architektenkammer Bremen Ihre personenbezogenen Daten der anderen Länderarchitektenkammer übermitteln darf.
    Nach erfolgter Eintragung in der anderen Länderarchitektenkammer:
  3. Antrag auf Löschung bei der Architektenkammer Bremen stellen (Löschungsantrag im Original auf dem Postwege).

Über Ihre erfolgte Löschung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.

 

 

Exkurs

Jedes Bundesland hat ein eigenes Architektengesetz und eine eigene Architektenkammer, die unabhängig voneinander agieren.
Da Sie bereits im Land Bremen Kammermitglied sind, durchlaufen Sie bei der anderen Länderarchitektenkammer ein vereinfachtes Eintragungsverfahren, in dem die fachtheoretischen Voraussetzungen i.d.R. nicht erneut geprüft werden.
Auf das Eintragungsverfahren und die geforderten Nachweise der anderen Länderarchitektenkammern haben wir keinen Einfluss.

Kontaktdaten der Länderarchitektenkammern

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

 

Vorübergehende Dienstleistungserbringung im Land Bremen aus dem Ausland

Auswärte Architekten und Stadtplaner, die nicht in die Architekten- oder Stadtplanerliste eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter ihrer Berufsbezeichnung vorübergehende Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Architektenkammer schriftlich anzuzeigen.
Das entsprechende Formular können Sie hier downloaden:

Ansprechpartner

Ansprechpartner/in

Andreas Körtge
Verwaltungsrecht, Ausschüsse, Eintragungswesen, Beitragswesen, Berufshaftpflicht, IMI (EU), IT und Datenschutzbeauftragter
Telefon
0421 162689-3
E-Mail
ak@akhb.de