Meldung: Glocke
„Nothilfe- und „Photovoltaik-Erlass“

„Nothilfeerlass“ und geänderter „Photovoltaik-Erlass“ der obersten Bauaufsichtsbehörde sind ab sofort zu berücksichtigen

29.03.2022

Die Oberste Bauaufsicht informierte uns am 28.03.2022 über einen neuen „Nothilfeerlass“ sowie einen geänderten „Photovoltaik-Erlass“ von SKUMS – beides ist auf der Homepage des Bauressorts unter „Aktuelles“ eingestellt und dort im Downloadbereich hinterlegt. Beide Erlasse sind ab sofort anzuwenden.

1. Nothilfeerlass

Dieser setzt das bauaufsichtliche Verfahren bei vorübergehenden Nutzungsänderungen im Bestand (auch in Verbindung mit geringfügigen baulichen Änderungen ) und der temporären Errichtung von baulichen Anlagen außer Kraft, wenn (hier verkürzt dargestellt!)

  • eine besondere Notsituation vorliegt (Maßnahmen des Katastrophenschutzes, des Bevölkerungsschutzes, der Unfallhilfe, humanitärer Hilfe, der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung von hilfsbedürftigen Personen) und

 

  • eine Behörde den Auftrag dazu erteilt an eine natürliche oder juristische Person, die nach ihrer Fachkenntnis, ihrer Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, die Planung leitet und die Ausführung der Arbeiten überwacht. Letzteres können z.B. Prüfingenieure, qualifizierte Brandschutzplaner oder andere geeignete fachkundige Personen im Sinne des § 54 Absatz 2 sein – also im Einzelfall auch Architekt*innen, Innenarchitekt*innen oder Bauvorlageberechtigte nach BremIngG.

Anlass für diese Maßnahme, die in der zeitnah anstehenden „kleinen“ Novelle der Landesbauordnung auch in Gesetzesform übernommen werden soll, sind dem Vernehmen nach die aktuellen Flüchtlingsströme aus der Ukraine und die Lehren aus der letzten Flüchtlingswelle 2015. Die Verantwortung für die Nutzungsänderung/bauliche Änderung geht bei Bezugnahme auf diesen Erlass vollständig auf die Auftraggeberin, also eine andere öffentliche Stelle, über.

2. Geänderter Photovoltaikerlass

Ebenfalls als Vorgriff auf die anstehende LBO-Novelle wird das Errichten von Photovoltaikanlagen weiter privilegiert, was die Einhaltung von Mindestabständen angeht. Bei entsprechender Antragstellung ist ab sofort kein zusätzlicher Abweichungsantrag nach § 67 LBO mehr notwendig, wenn die übrigen Vorgaben des Erlasses eingehalten werden.