Das Nachweisgesetz bestimmt Regelungen zu Arbeitgeberpflichten innerhalb von Arbeitsverhältnissen. Mit Inkrafttreten von Änderungen zum 01.08.2022 werden diese Pflichten wesentlich erweitert. Während bislang nur die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen waren, sind bei künftigen Arbeitsverhältnissen auch z.B. Form, Frist und Verfahren einer Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage schriftlich festzuhalten. Des Weiteren müssen ggf. Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen besteht keine grundsätzliche Pflicht, diese an das neue Gesetz anzupassen. Jedoch kann der Arbeitnehmer im Einzelfall verlangen, dass ihm die entsprechenden Nachweise bereitgestellt werden. Für die Nichteinhaltung von Pflichten zur Bereitstellung sind Bußgeldvorschriften vorgesehen.