Preisgleitklauseln sind keine Grundleistungen!
Stoffpreisgleitklauseln stehen in Zeiten sehr unsicherer Preislagen für Bauprodukte hoch im Kurs - In der Oktober-Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht hat nun der renommierte Baurechtler Prof. Dr. Heiko Fuchs die Frage der Honorierung der Planenden erörtert.
Er kommt zu dem Schluss, dass sowohl das Aufstellen von Stoffpreisgleitklauseln als auch die Prüfung angepasster Rechnungspositionen der Ausführenden keine Grundleistungen im Sinne der HOAI sind. Vielmehr sind die genannten Tätigkeiten als Besondere Leistungen zu werten, die zwar vom Auftraggeber verlangt werden können, dann aber auch zusätzlich zu vergüten sind.