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Novelle der LBO: Maßgebliche Änderungen

Novelle der LBO: Maßgebliche Änderungen für Landschaftsarchitekt*innen

Zum 01.07.2024 ist eine neue Fassung der Landesbauordnung in Kraft getreten (vgl. Brem GBl. Nr. 60, S. 381), in der primär verschiedene Regelungen zum Hochbau geändert wurden (z.B. Gebäudetyp-e, Umbauordnung). 

Zudem enthielt die Novelle auch eine maßgebliche Änderung für die Fachrichtung der Landschaftsarchitektur, denn Berufsangehörige sind seit dem 01.07.2024 im Rahmen ihrer Berufsaufgaben (bzw. der damit verbundenen Bauaufgaben) bauvorlageberechtigt. Sprich: Sie dürfen in den Kernbereichen Ihres Berufsbilds Bauanträge stellen (vgl. § 65 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b der LBO 2024).

Die Begründung zu dieser neuen gesetzlichen Regelung gibt weitere Hinweise, auf welche konkreten Planungsaufgaben die Bauvorlageberechtigung anzuwenden sein kann (Auszug): 

Nummer 2 entspricht Absatz 2 Nummer 3 a.F. und enthält die beschränkte Bauvorlageberechtigung für Berufsangehörige, welche

[…]

mit dem neuen Buchstaben b) die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten verbundenen Baumaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes. 

Die Aufnahme dieser Berufsgruppe in die beschränkte Bauvorlageberechtigung erfolgt vor dem Hintergrund, dass für eine 

1. Entsiegelung / Begrünung / Freiflächengestaltung nach § 8 Absatz 1 und 2 BremLBO-2024, 

2. Flachdachbegrünung, auch in Kombination mit Photovoltaik auf Dachflächen nach § 32 Absatz 10 und 11 BremLBO-2024 in Verbindung mit dem Bremischen Solargesetz 

sowie eine bislang 

3. freiwillige Fassadenbegrünung 

eine rechtzeitige Verknüpfung mit anderen Gebäudeplanungen bauvorlagerberechtigter Personen oder Fachplanenden notwendig sein kann.

Für die weitere Auslegung der „Reichweite“ der neuen Bauvorlageberechtigung für Landschaftsarchitekt*innen verweisen wir zudem auf die im Bremischen Architektengesetz festgeschriebenen Berufsaufgaben (vgl. BremArchG, § 1, Absätze 3, 5, 6 und 7).

Im Zweifel sollten Sie sich  an die unteren Bauaufsichtsbehörden im Land Bremen wenden, um vorab zu klären, ob Sie für eine bestimmte Planungsaufgabe bauvorlageberechtigt sind. Architektenkammer Bremen und der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten Niedersachsen+Bremen hatten sich im Vorfeld der Novelle der Landesbauordnung für diese neue Regelung eingesetzt, um die Relevanz und die Bedeutung des Berufsbilds an die Bauaufgaben dieser Zeit anzupassen.

Ansprechpartner

Ansprechpartner/in

Tim Beerens
Geschäftsführer der Architektenkammer Bremen
tb@akhb.de